24 | 11 | 2024
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Pflege von Grundstücken

Landwirtschaftlich nutzbare Flächen mindestens einmal im Jahr mähen / Natur- und Artenschutz beachten

Wer Besitzer einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche ist, muss diese mindestens einmal im Jahr mähen. Damit kommen Eigentümer den Bewirtschaftungs- und Pflegepflichten nach, die das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz Baden-Württemberg (§ 26) festlegt. Darauf weist das städtische Liegenschaftsamt hin. Die Pflegemaßnahme soll sicherstellen, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht unzumutbar erschwert wird - insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug.

Bevor man jedoch zur Sense oder zum Mähgerät greift, gilt es einige Regelungen zu beachten. Etwa die Vorschriften des Artenschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Ein Aspekt, der insbesondere relevant ist, wenn es um ein seit längerem brachliegendes Grundstück geht. So können beispielsweise Hecken, Brombeergestrüpp und alte, auch abgestorbene Obstbäume Lebensräume von geschützten Tierarten sein. Bäume, Büsche und andere Landschaftselemente sind auf landwirtschaftlich genutzten Flächen erhaltenswert.

Müssen dennoch Bäumen gefällt oder andere Gehölze entfernt werden, darf dies grundsätzlich nur in den Wintermonaten von Anfang Oktober bis Ende Februar erfolgen. Sollte es Anzeichen dafür geben, dass Lebensstätten wildlebender Tiere vorhanden sind - hierzu zählen etwa  Baumhöhlungen - ist der städtische Umwelt- und Arbeitsschutz einzuschalten. Bäume, die aufgrund ihrer Größe dem Schutz der städtischen Baumschutzsatzung unterliegen, dürfen darüber hinaus nur mit einer gesonderten Fällgenehmigung des Gartenbauamts entfernt werden (Telefonnummer 0721/133-6753, Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!). In Natur- und Landschaftsschutzgebieten wiederum bedarf es einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (Telefonnummer 0721/133-3041, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).

Das Mähgut sollte aus ökologischen Gründen entfernt werden. Das Liegenschaftsamt weist darauf hin, dass unter Umständen für weitergehende Pflegemaßnahmen auf ökologisch wertvollen oder in Schutzgebieten liegenden Grundstücken Fördergelder beantragt werden können. Hier ist der Umwelt- und Arbeitsschutz die richtige Ansprechstelle (Telefon: 0721/133-3101). Für weitere Fragen steht zudem das Liegenschaftsamt unter der Telefonnummer 0721/133-2390 (Matthias Maier) zur Verfügung.

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