24 | 11 | 2024
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Zum Reinigen verpflichtet

Anlieger müssen Winterdienst leisten

Zum Reinigen, Bestreuen und Räumen der Gehwege sind bei Schnee und Eis die Eigentümer und ihre Mietenden verpflichtet. Für die Fahrbahnen ist die Stadt zuständig. Das Amt für Abfallwirtschaft (AfA) macht darauf aufmerksam, dass aus Umweltschutzgründen nur abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt, Asche oder salzfreie Auftaumittel in Frage kommen, Salz oder salzhaltige Mittel jedoch nicht.

Das AfA führt hierzu regelmäßig Stichproben durch. Bei steigenden Temperaturen müssen alle Streumittelreste beseitigt werden. Geh-, Fuß-, Treppenwege, Gehwege entlang von Fahrbahnen und unter Arkaden sowie gemeinsame Rad- und Gehwege  ohne Trennlinie müssen auf drei Viertel der Breite - maximal drei Meter - geräumt und gestreut werden. Bei getrennten Rad- und Gehwegen gilt die Verpflichtung zum Winterdienst nur für den Gehweg. Bei Fahrbahnen ohne Bürgersteig müssen Flächen am Rande der Fahrbahn auf einer Breite von 1,50 Metern, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche auf drei Metern versorgt werden. Werktags muss das bis 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr geschehen, bei Bedarf auch mehrmals täglich - bis 21 Uhr. Der weggeräumte Schnee darf keine Gullys blockieren, damit bei Tauwetter das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann. Die Fahrbahn muss jederzeit vom Gehweg aus zugänglich sein. Weitere Informationen gibt es im Internet  unter www.karlsruhe.de/winterdienst.

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