18 | 04 | 2024
Neue Artikel

Bei der Volksabstimmung zu Stuttgart 21 gibt es nur Ja oder Nein

Benachrichtigungen sind verteilt / Briefwahlbüro noch bis 25. November geöffnet

Alle im Melderegister der Stadt Karlsruhe eingetragenen Stimmberechtigten haben vom Wahlamt eine Stimmbenachrichtigung für die Volksabstimmung am 27. November über das Ausstiegsgesetz zum Bahnprojekt Stuttgart 21 per Brief zugesandt bekommen. Wie das städtische Wahlamt mitteilt, ist diese Stimmbenachrichtigung inhaltlich und in ihrer Funktion mit der von Parlamentswahlen bekannten Wahlbenachrichtigungskarte identisch. Wie die Wahlbenachrichtigung enthält auch die Stimmbenachrichtigung einen Antragsvordruck für die Erteilung eines Stimmscheins und die Übersendung von Briefabstimmungsunterlagen sowie Erläuterungen dazu. Dieser Vordruck befindet sich auf der Rückseite der Stimmbenachrichtigung.

Für Abstimmende, die an der Urnenabstimmung in ihrem Abstimmungsraum teilnehmen, hat der rückseitige Antragsvordruck keine Bedeutung. Die vorderseitige Stimmbenachrichtigung ist - wie auch bei Wahlen - bis zum Wahltag sorgfältig aufzubewahren und am 27. November zur Abstimmung im angegebenen Abstimmungsraum mitzubringen und beim Stimmbezirksvorstand abzugeben. Die Bürgerinnen und Bürger sollten auch Personalausweis oder Reisepass mit ins Wahllokal nehmen. Dort wird auch der Stimmzettel ausgehändigt. Wer keine Stimmbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt stimmberechtigt zu sein, kann sich unter den Rufnummern 0721/133-1250, -1251 oder -1252 an das Wahlamt wenden.

Infobroschüre der Landesregierung kommt in Haushalte

Das Staatsministerium Baden-Württemberg plant, bis Donnerstag, 17. November, an alle Haushalte des Landes eine mehrseitige Broschüre der Landesregierung zum Für und Wider des Bahnprojekts Stuttgart 21 zu verteilen. Die Infobroschüre wird per Postwurfsendung zugestellt, der Empfang der Infobroschüre bedeutet keinen Nachweis für die Stimmberechtigung. Stimmberechtigt in Karlsruhe sind Deutsche, die hier mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung gemeldet sind und am 27. November 2011 das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung haben, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder sich sonst gewöhnlich hier aufhalten, nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind und im hiesigen Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind. Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind nicht stimmberechtigt. Daher sind auch in Baden-Württemberg lebende Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - anders als bei Europa- und Kommunalwahlen - bei der Volksabstimmung nicht stimmberechtigt.

Wer verhindert ist, das Stimmrecht am Abstimmungstag im angegebenen Abstimmungsraum auszuüben, kann im Wege der Briefabstimmung oder mittels eines ausgestellten Stimmscheins in einem beliebigen Wahllokal innerhalb Baden-Württembergs am Abstimmungstag abstimmen. Dazu hat das Briefwahlbüro des Wahlamts seit Montag, 7. November, seinen Betrieb im Untergeschoss des Ständehauses, Ständehausstr. 2, aufgenommen. Bis zum Freitag vor dem Abstimmungstag (25. November), können dort Stimmberechtigte jeweils montags bis freitags von 8 bis 17 Uhr (am 10. und 25. November bis 18 Uhr) ihre Briefabstimmungsunterlagen direkt persönlich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses beantragen und - falls sie es wünschen - auch gleich vor Ort per Briefabstimmung ihre Stimme abgeben. Außerdem können die Anträge auch per Online-Antrag gestellt werden: Wahlberechtigte, die über einen Internetzugang verfügen, finden unter www.karlsruhe.de einen Link, der über eine verschlüsselte SSL-Verbindung einen Briefabstimmungsantrag ermöglicht. Hierzu ist die Angabe des auf der Stimmbenachrichtigung angegebenen Stimmbezirks sowie der Stimmberechtigtennummer erforderlich.

Stimmzettel in amtliche Umschläge stecken

Wie das Wahlamt weiter mitteilt, wird über die Gesetzesvorlage mit Ja oder Nein abgestimmt. Mit Enthaltung kann nicht abgestimmt werden. Der Stimmzettel mit dem von der Landesregierung beschlossenen und landesweit verbindlichen Inhalt ist über einen Link unter www.karlsruhe.de oder im Internetangebot des Innenministeriums (www.im.baden-wuerttemberg.de, unter dem Link "Lebendige Demokratie - Bürgerbeteiligung - Volksabstimmung S 21-Kündigungsgesetz - Muster des amtlichen Stimmzettels) als Muster aufrufbar. Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein (X) in einen der mit Ja oder Nein bezeichneten Kreise gesetzt werden. Blinde oder sehbehinderte Abstimmende können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

Anders als bei Parlamentswahlen wird bei der Urnenabstimmung noch mit amtlichen Abstimmungsumschlägen abgestimmt. Sowohl bei der Urnenabstimmung als auch bei der Briefabstimmung gilt: Wer seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Abstimmungsumschlag abgibt oder in den Umschlag Gegenstände steckt, dessen Stimme ist ungültig. Ungültig sind nach Auskunft des Wahlamts auch Stimmen, wenn der Stimmzettel über die Stimmabgabe hinaus oder der amtliche Abstimmungsumschlag geändert wurde, einen Vorbehalt, einen beleidigenden oder auf die Person des Abstimmenden hinweisenden Zusatz enthält.

Suchen
Sponsoren
Vereine
Wir helfen
Polizeiberichte der Region